Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der RST Oberflächentechnik GmbH, Dieselstr. 19, 75210 Keltern

- nachfolgend „RST" -

 

1. Allgemeines

1.1 Für Leistungen von RST gelten - sofern der jeweilige Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist - nur die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil der Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen von RST.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, sie stimmen mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen von RST überein oder aber RST stimmt den Geschäftsbedingungen des Bestellers im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu.
1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Besteller.

2. Angebot, Lizenzrechte

2.1. Die Angebote von RST sind stets freibleibend.
2.2 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages.
2.3. Angebote nebst Anlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von RST nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Für die Auftragsannahme, den Umfang der Leistung und den Leistungszeitpunkt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von RST in Schriftform maßgebend.
2.5 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich RST Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von RST an Dritte weitergeben.
2.6 Mit der Leistung von RST ist nicht die Vergabe von Lizenzrechten jedweder Art an geschützten oder schutzrechtsfähigen Entwicklungen verbunden. Dies bedarf in jedem Fall einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

3.1 Die Preise von RST gelten rein netto ohne Skonto und ohne sonstigen Nachlass in Euro "ab Werk" zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, eventuellen Versicherungen und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Gewährung von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Zahlungen sind nach Lieferung innerhalb von 8
Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet RST unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, derzeit in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB.
3.2 Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie etwa das Entfernen von Öl, Fett, Teer, Altmetallüberzügen, Farbe, Beschichtungen, das nachträgliche Anbringen von Öffnungen, sowie die Erstellung von Prüfberichten usw. berechnet RST zusätzlich und nach Aufwand.
3.3 Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung ist RST berechtigt, vom Besteller in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist RST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4 RST ist an die vereinbarten Preise gebunden, sofern die im Auftrag angegebenen Stückzahlen eingehalten, die Abrufe in gleichmäßigen Mengen erfolgen und die Vorschriften unverändert eingehalten bleiben. Sofern die Mengenangaben zwischen Auftragspapieren und tatsächlich eingegangener Menge nicht übereinstimmen ist RST berechtigt, die Bearbeitungspreise nach billigem Ermessen anzupassen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Rücktrittsrecht zu, welches nur binnen 2 Wochen nach Erhalt der Preisanpassung ausgeübt werden kann.
3.5 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller gegen RST nur dann zu, wenn die Forderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.6 Schecks und Wechsel werden nicht an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) angenommen - mit der bloßen Entgegennahme erlischt das Schuldverhältnis nicht. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung angenommen. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

4. Gefahrenübergang, Versand

4.1 Die Leistungen von RST erfolgen ab Werk RST Keltern (EXW - Incoterms 2000). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung oder Übergabe an einen Transporteur oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über die Leistungsbereitschaft von RST auf den Besteller über.
4.2 Soweit Versand vereinbart ist, behält sich RST die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Kosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausnahmsweise freie Lieferung vereinbart ist.
4.3 Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Bestellers durch RST abgeholt, trägt der Besteller die Transportgefahr. Dem Besteller ist freigestellt, diese Gefahren zu versichern.
4.4 Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn es nicht anders vereinbart wird, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung ein Jahr nach Vertragsschluss als abgenommen. Legt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung RST vor, ist RST berechtigt, die Ware nach seiner Wahl einzuteilen und zu liefern.
4.5 Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf ist RST berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Bestellers einen Lagervertrag mit einem von RST zu bestimmenden Lagerhalter abzuschließen.#

5. Leistungszeit, Verzug, höhere Gewalt

5.1 Der Beginn und die Einhaltung der von RST angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers, insbesondere die Anlieferung mangelfreier Beistellteile voraus. Andernfalls verlängert sich die Leistungszeit von RST um die entsprechende Nachbearbeitungszeit.
5.2 Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von RST zu vertretenden Gründen überschritten, hat der Besteller RST schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens 3 Wochen.
5.3 Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei RST, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern wie z.B. in Folge höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist RST berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird RST durch diese Umstände die Leistung unmöglich, ist RST von der Leistungsverpflichtung befreit. Wird RST die Leistung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, ist RST berechtigt, die Lieferung zu verweigern.
5.4 Gerät der Besteller nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, ist RST berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5.5. Teillieferungen von RST sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von RST aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von RST. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderung aus dieser Weiterveräußerung, sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an RST sicherungshalber ab. RST nimmt die Abtretung an. Er ist auf das Verlangen von RST verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und RST die zur Geltendmachung der Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten RST gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
6.2 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von RST auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwirbt RST Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von RST zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so trägt der Besteller RST darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt der Besteller RST hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. RST nimmt diese Abtretung an.
6.3 Der Besteller ist verpflichtet, RST unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
6.4 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Besteller, RST unverzüglich alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und RST zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen. Letzteres setzt voraus, dass die Intervention von RST erfolgreich und eine Zwangsvollstreckung gegen den Dritten erfolglos war.
6.5 Der Besteller ist verpflichtet, die im Sicherungseigentum von RST stehende Ware ausreichend gegen Feuerund
Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an RST abzutreten.
6.6 Übersteigt der Wert der RST überlassenen Sicherheit die Forderungen von RST insgesamt um mehr als 10%, so ist RST auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheit nach Wahl von RST verpflichtet.
6.7 Wird die bearbeitete Ware aus Gründen zurückgesandt, die RST nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei RST.
6.8 Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

7. Beistellteile, erweitertes Pfandrecht

7.1 Beistellteile des Bestellers (vom Besteller gelieferte und von RST zu bearbeitende Waren und Verpackungsmaterial) hat dieser vor Ort bei RST rechtzeitig und mit einem kostenfreien Mengenzuschlag von mindestens 10 Prozent bereitzustellen.
7.2 Die RST überlassenen Teile sind mangelfrei anzuliefern. Sie müssen insbesondere frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Öl, eingebranntem Fett, Schweißschlacke Graphit und Farbe. Sie dürfen zudem insbesondere keine Poren, Lunker, Risse und Doppelungen aufweisen.
7.3 Die RST überlassenen Teile sind in geeigneten, mangelfreien Transportgebinden anzuliefern. Sämtliche Transportgebinde müssen den Anforderungen der jeweiligen Ware entsprechen und mit Teilebenennung, Teilenummer und Stückzahl gekennzeichnet sein. Die Transportgebinde sind vom Besteller kostenlos in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
7.4 RST steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von RST gelangten Gegenständen (insbesondere Beistellteile) zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Vertragsgegenstand dem Besteller gehört. Das gesetzliche Pfandrecht von RST aus § 647 BGB bleibt davon unberührt bestehen.

8. Rechte des Bestellers bei Mängeln
8.1 Für die Leistungen von RST übernimmt RST nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Besteller als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
8.2 Die RST zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauer schriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichtes sind, auch wenn sie für den Besteller von Bedeutung sind, für RST unverbindlich. Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von RST abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist und die Gefahr für die fehlenden Teile auf RST übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernimmt RST für Ausschussund Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge keine Haftung, es sei denn, diese Haftung ist schriftlich vereinbart worden.
8.3 Die Sachmängelhaftung gilt nur für Beanspruchungen unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen. Ist die Ware für besondere Bedingungen / Verwendungen bestimmt und ist RST davon vorher nicht unterrichtet worden, sodass dies nicht Vertragsbestandteil geworden ist, ist eine Sachmängelhaftung für diese besonderen Bedingungen / Verwendungen ausgeschlossen. Die Sachmängelhaftung erlischt in Bezug auf solche Mängel, bei denen von fremder Hand eine Nachbesserung versucht / durchgeführt worden ist, sofern RST zuvor keine ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
8.4 Die RST überlassenen Gegenstände sind mangelfrei anzuliefern. Sie müssen insbesondere frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, Öl, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit und Farbe. Sie dürfen zudem insbesondere keine Poren, Lunker, Risse und Doppelungen aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, ist RST berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller gleichwohl auf eine Bearbeitung, oder ist das RST zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für RST nicht erkennbaren Gründen für die beabsichtigte Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernimmt RST keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch RST beruht. Im übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz des Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.
8.5 Der Besteller hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden, sowie für eventuelle Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haftet RST nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Besteller eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernimmt RST diese nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
8.6 Soweit die Leistung von RST mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich beanstandet wurde, wird RST nach Wahl von RST nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Bei nicht form- und / oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
8.7 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln bei Lieferungen und Leistungen von RST sowie für Ansprüche wegen Schadensersatzhaftung gegen RST beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens RST und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die gelieferte Ware ist vom Besteller unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware gegenüber RST schriftlich zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Kalendertagen seit der Entdeckung gegenüber RST schriftlich zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
8.8 Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller den Rücktritt zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
8.10 Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bleiben unberührt; diese bestehen gegen RST jedoch nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

9. Haftung

9.1 Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, haftet RST nur, soweit RST, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Hauptvertragspflicht).
9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Hauptvertragspflichten ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.3 Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht:
- im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie
- für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie
- im Fall der Arglist, sowie
- im Fall der Übernahme einer Garantie im Sinn der §§ 444, 639 BGB. In diesen Fällen ist die Haftung auf das durch die Garantie begründete und übernommene Risiko begrenzt.

10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel

10.1 Gerichtsstand ist für beide Parteien D- 75210 Keltern.
10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und RST gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3 Sofern eine der Bestimmungen der vorherigen AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Das gleiche gilt, wenn sich während der Vertragsdurchführung herausstellt, dass dieser eine wesentliche Lücke enthält.

Keltern, den 21.02.2011